Das Gesundheitswesen stellt die Gesamtheit aller Anstrengungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten bzw. Verletzungen dar, die von Personen, Einrichtungen und Institutionen, die bestimmten Prozessen und Regelungen unterliegen, ausgeführt werden.
Mit der Einrichtung von einem Gesundheitswesen verfolgt der Staat verschiedene Ziele. Zum einen soll die Chancengleichheit aller Einwohner eines Landes hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen die die Gesundheit fördern, unabhängig von Status oder Einkommen garantiert werden. Ferner soll durch das Gesundheitswesen die Bezahlbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit von Gesundheitsleistungen garantiert werden. Das Gesundheitswesen stellt darüber hinaus eine Grundlage zu einer leistungsfähigen Behandlung im Sinne der Wirksamkeit und Schnelligkeit dar.
Hinsichtlich von einem Gesundheitswesen lassen sich verschiedene Finanzierungsmodelle in Form von 3 Klassen unterscheiden. Im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erfolgt die Finanzierung des Gesundheitswesens über Steuermittel. Das Sozialversicherungsmodell, welches auch in Deutschland angewendet wird, garantiert die Finanzierung über gesetzliche Pflichtversicherungen. Eine Finanzierung über freiwillige Krankenversicherungen beinhaltet das Privatversicherungsmodell.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind gem. § 6 Abs. 2 EStG Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören sowie beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sind. Die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten dürfen 410 Euro nicht übersteigen. Etwaige Anschaffungspreisminderungen und Investitionsabzugsbeträge sind von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Ansatz der Anschaffungskosten zur Prüfung ob Geringwertigkeit vorliegt hat stets ohne Vorsteuer zu erfolgen.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter können alle beweglichen Sachen, Tiere und Scheinbestandteile, nicht aber Gebäude und Grundstücke, gelten. Als abnutzbar gelten alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter die der wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen. Als selbstständig nutzbar gelten alle Wirtschaftsgüter die nicht nur mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sondern für sich allein, nutzbar sind. Wie geringwertige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Bilanzierung behandelt werden sollen, ist anhand der steuerlichen Zielstellung, die im Unternehmenskonzept begründet ist, zu entscheiden.
Ist die Geringwertigkeit eines Wirtschaftsgutes anhand der zugrundeliegenden Voraussetzungen als gegeben anzusehen, kann dieses im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG abgesetzt werden. Eine bilanzielle Aktivierung und betriebsgewöhnliche Abschreibung ist ebenfalls möglich. Wurde eine vollständige Abschreibung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung realisiert, besteht keine Pflicht dieses in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen.