Steuerberatung - Businessplan - Existenzgründung

Rentabilität

Mittwoch, 15. Dezember 2010 von JG

Die Rentabilität stellt eine Erfolgskennzahl dar, die den finanziellen Erfolg eines Unternehmens am eingesetzten Kapital misst. Die Rentabilität kann für verschiedene Gewinngrößen ermittelt werden um eine Beurteilung der Kapitalverzinsung periodenbezogen durchzuführen.

Über die Umsatzrentabilität wird der Anteil des Gewinns am Umsatz vor Steuerabzug gemessen um zu erfahren welcher Verdienst mit jeder umgesetzten Geldeinheit erzielt wurde. Ob und in welcher Form die Rentabilität als Kennzahl zur Messung des Erfolgs eines Unternehmens eingesetzt wird ist im Rahmen der Erstellung von einem Businessplan zu klären. Für Gründer kann die Verwendung einer Businessplan Vorlage Erleichterung bringen.

Darüber hinaus können im Rahmen der Erfolgsmessung  die Eigenkapitalrentabilität, Fremdkapitalrentabilität  und Gesamtkapitalrentabilität errechnet werden. Um die Gesamtkapitalrendite zu erhalten sind dem Gewinn die Fremdkapitalzinsen hinzuzurechnen. Die Ebitrentabilität ergibt sich aus dem Verhältnis von EBIT und Umsatzerlösen. Die Fremdkapitalrentabilität errechnet sich über das Verhältnis der Fremdkapitalzinsen zum Fremdkapital. Über die Berechnung der Rentabilität können verschiedene Unternehmen miteinander verglichen werden. Die Rentabilität kann ebenfalls über den Return on Investment als Maßstab berechnet werden.

Progression

Donnerstag, 09. Dezember 2010 von JG

Der Begriff der Progression findet unter anderem in der Steuerpolitik Anwendung. Als Progression wird das Ansteigen des effektiven Steuersatzes in Abhängigkeit zum versteuernden Einkommen bzw. Vermögen bezeichnet. Als Folge der Progression entsteht mit steigendem Einkommen eine überproportionale Steigerung der steuerlichen Belastung die prozentual anhand des Einkommens ermittelt wird.

Grund für die Nutzung der Steuerprogression stellt die vertretene Ansicht dar, das mit steigendem Einkommen ein abnehmender Grenznutzen vorliegt und dementsprechend dieses mehr für den Konsum von Luxus-Bedarf als für den lebensnotwendigen Bedarf Verwendung findet. Die steuerlichen Voraussetzungen sollten im Zuge der Erstellung von dem Businessplan Existenzgründer bei einer Existenzgründung beachtet werden.

Zu unterscheiden ist die indirekte, stufige und lineare Progression. Die indirekte Progression ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz in Form des daraus resultierenden ansteigenden Durchschnittssteuersatzes. Dabei ist der Grenzsteuersatz selbst nicht der Progression unterworfen, sondern nur der Durchschnittssteuersatz. Als stufige Progression wird der einkommenssteuerabhängige Anstieg des effektiven Steuersatzes über die Anwendung von Stufengrenzsatztarifen verstanden. Dabei hat die Anzahl der gewählten Stufen einen Einfluss auf den Verlauf des Steuersatzes in Bezug auf die lineare Progression.

Zusammenfassung zu den letzten Artikelveröffentlichungen

Donnerstag, 09. Dezember 2010 von JG

Mit der Durchführung von dem Mahnverfahren ist es möglich die Durchsetzung von Geldforderungen in vereinfachter Form durchzuführen. Wie das Mahnverfahren genau abläuft erfahren Leser im Fachbeitrag zum Mahnverfahren in verständlicher Form.

Als Management wird in der Regel die Gesamtheit der Personen bezeichnet, die innerhalb eines Unternehmens Leitungsfunktionen in den Bereichen Planung, Organisation, Steuerung und Führung verantworten. Welche Aufgaben vom Management zu erfüllen sind wird im entsprechenden Artikel ausgeführt.

Der Begriff Mittelstand umschreibt anhand quantitativer Kriterien Unternehmen aller Branchen, deren Größe bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Kriterien anhand deren die Zuordnung zum Mittelstand erfolgen kann stellen Jahresumsatz, Anzahl der Arbeitsplätze und die Bilanzsumme dar. Details zum Mittelstand werden aus dem Artikel zum Mittelstand ersichtlich.

Mit dem Nutzen wird in wirtschaftstheoretischem Bezug die Eignung eines Wirtschaftsgutes bezeichnet ein oder mehrere Bedürfnisse eines Konsumenten decken zu können. Die Intensität von dem Nutzen ist dabei abhängig von der Menge des konsumierten Gutes. Wie der Nutzen gemessen werden kann stellt der Fachbeitrag zum Nutzen dar.

Ein Patent stellt ein gewerbliches Schutzrecht für Erfindungen dar, welches im Rahmen eines Verteilungsverfahrens zu beantragen ist und den Inhaber berechtigt anderen die Benutzung dieser Erfindung zu verbieten. Das Schutzrecht aus einem Patent gilt gemäß §16 PatG, Art. 63 Abs. 1 EPÜ für 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Details zu Erteilungsverfahren werden im Artikel zum Patent geliefert.

Patent

Donnerstag, 02. Dezember 2010 von JG

Ein Patent stellt ein gewerbliches Schutzrecht für Erfindungen dar, welches im Rahmen eines Verteilungsverfahrens zu beantragen ist und den Inhaber berechtigt anderen die Benutzung dieser Erfindung zu verbieten. Das Schutzrecht aus einem Patent gilt gemäß §16 PatG, Art. 63 Abs. 1 EPÜ für 20 Jahre ab dem Anmeldetag. In besonderen Fällen kann durch ein ergänzendes Schutzzertifikat die Verlängerung der Patentzeit um maximal 5 Jahre erwirkt werden.

Das sogenannte Erteilungsverfahren für ein Patent dauert in der Regel zwischen zwei und zweieinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung bei Erfüllung aller formalen Anforderungen.  Juristisch werden dem Inhaber von einem Patent ein Ausschließlichkeitsrecht gemäß § 9 PatG eingeräumt durch welches er andere von der Nutzung der Erfindung ausschließen kann. Über die Notwendigkeit ein Patent im Rahmen einer Existenzgründung  anzumelden, sollte bei der Erstellung von einem Businessplan Existenzgründer mit bedacht werden.

Aus einem Erzeugnispatent ergibt sich das Recht, die Herstellung, das Anbieten, das in Verkehr bringen und den Gebrauch eines Erzeugnisses einem Dritten zu verbieten. Auch bestimmte Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen können über Verfahrenspatente geschützt werden. Neben dem Verfahren selbst werden auch Gegenstände die als Erzeugnisse des geschützten Verfahrens fungieren geschützt. Die Regelungen des §9 PatG werden in Bezug auf das Ausschließlichkeitsrecht um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG erweitert.

 

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