Steuerberatung - Businessplan - Existenzgründung

Säumniszuschlag

Donnerstag, 06. Januar 2011 von JG

Wird für die verspätete Zahlung einer Gebühr, einer Steuer oder sonstigen Zahlung eine Gebühr verlangt, handelt es sich um einen Säumniszuschlag. Die Erhebung von dem Säumniszuschlag unterliegt teilweise einer Billigkeitsregelung, also der Möglichkeit von der Erhebung abzusehen.

Mit der Erhebung bzw. Androhung einer Erhebung im Falle eines Zahlungsverzugs soll der Zahlungspflichtige angehalten werden seinen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen. Darüber hinaus soll mit der Erhebung die entstandenen Mehrkosten durch Mahn- und Überwachungsarbeiten gedeckt werden und eine Verzinsung des Forderungsbetrags erfolgen. Etwaige Säumniszuschläge sollte im Rahmen der Selbstständigkeit umgehend über das Geschäftskonto beglichen werden um weitere Kosten zu vermeiden.

Als rechtliche Grundlage zur Erhebung von dem Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten gilt das Verwaltungsrecht. Die Höhe des Säumniszuschlags wird in der Regel mit einem Prozent der Verwaltungskosten je angefangenen Monat des Zahlungsverzugs angesetzt. Der Säumniszuschlag auf Beiträge wie beispielsweise zur Sozialversicherung muss gemäß § 24 SGB IV  von den Sozialversicherungsträgern in Höhe von 1% Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags erhoben werden.

 

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