Steuerberatung - Businessplan - Existenzgründung

KGaA

Dienstag, 26. Oktober 2010 von JG

Die Abkürzung KGaA steht für Kommanditgesellschaft auf Aktien und stellt eine Rechtsform dar, die die Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft miteinander verbindet. Merkmal der KGaA ist es, dass diese eine Aktiengesellschaft darstellt, die anstelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter verfügt.

Als Kapitalgesellschaft mit den Merkmalen einer Personengesellschaft stellt die KGaA eine rechtsfähige juristische Person dar. Als Handelsgesellschaft ist die KGaA Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Beteiligt sind an einer KGaA persönlich haftende Gesellschafter, die als Komplementäre bezeichnet werden und Kommanditisten, deren Mitgliedschaftsrechte denen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft entsprechen. Der Kommanditist stellt der Gesellschaft Grundkapital zur Verfügung  und hat einen Anspruch auf die Gewinnausschüttung. Der Kommanditist haftet nur in Höhe seiner Kapitaleinlage für die Verbindlichkeiten der KGaA.

Das Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Die Voraussetzungen zum Grundkapital im Rahmen der Gründung der KGaA entspricht den Regelungen für die Aktiengesellschaft.

Jahresabschluss

Mittwoch, 20. Oktober 2010 von JG

Der Jahresabschluss ist von jedem Kaufmann zum Ende eines Geschäftsjahres gemäß dem Handelsrecht zu erstellen. Der Jahresabschluss umfasst die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des Unternehmens eines Kaufmanns. Für Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss gem. § 264 HGB umfassender auszugestalten. Neben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sind ein Anhang und ein Lagebericht beizufügen.

Alle anderen Gesellschaftsformen müssen im Rahmen von dem Jahresabschluss gemäß § 242 HGB nur eine Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz aus dem Rechnungswesen zu erstellen. Wie die Bilanz zu einem Jahresabschluss zu gliedern ist, ist in § 266 HGB geregelt. Für Nicht-Kapitalgesellschaften ist gesetzlich geregelt, dass diese bestimmte Posten nicht in der Bilanz auszuweisen haben.

Wie die Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss zu erstellen ist regelt § 275 HGB. Kapitalgesellschaften haben im Anhang zum Jahresabschluss die Endbestände der Bilanz in Form der Haftungsverhältnisse, bestehender Bürgschaften und Patronatserklärungen auszuweisen.

Alle Angaben im Lagebericht sind gemäß § 289 HGB durch die Geschäftsführung zu erstellen. Inhaltlich sind Angaben zum Stand und der Entwicklung der Aktivitäten der Forschung und Entwicklung, bestehender Betriebsstätten und etwaigen technischen Errungenschaften zu machen.

Image

Donnerstag, 14. Oktober 2010 von JG

Das Image spiegelt den Gesamteindruck der von einer Mehrzahl an Personen gegenüber einem Meinungsgegenstand vertreten wird wieder. Im Rahmen der Imagepolitik werden von Unternehmen bewusst ein bestimmtes Image aufgebaut um Marketingziele positiv zu beeinflussen. Das Image ist ein dynamisches Konstrukt welches sich im Laufe der Zeit verändert.

Ein Image kann für das gesamte Unternehmen (Unternehmensimage) oder für bestimmte Produkte (Produktimage) aufgebaut werden. In wieweit das Image eines Unternehmens durch Marketingaktivitäten beeinflusst werden soll ist im Rahmen von einem Businessplan zu klären. Im Rahmen des Handelsmarketing wird die positive Beeinflussung von dem Image für die Sortimentsleistung angestrebt. Die wissenschaftlichen Ansätze des Marketings gehen davon aus, dass das Image einen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Konsumenten aufweist.

Im Zuge der Produkt- oder Unternehmenspositionierung wird das Image eingesetzt. Zur Wirkungskontrolle wird der Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad des Unternehmens bzw. Produktes herangezogen. Das Image kann in Abhängigkeit der Betrachtungsebene in  Markenimage, Unternehmensimage, Produktgruppenimage und Standortimage  unterteilt werden. Das Firmenimage und Gruppenimage ist insbesondere für die Handelsbetriebslehre von Interesse.

Gütertrennung

Freitag, 01. Oktober 2010 von JG

Eheleute bzw. Lebenspartner können vertraglich die Gütertrennung vereinbaren um eine vollständige Trennung der  Vermögensmassen nach der Trennung oder Scheidung, ohne Zugewinnausgleich zu ermöglichen. Wird die Gütertrennung angewendet, bleibt jeder Ehegatte oder Lebenspartner Alleineigentümer des vor und während des Zusammenlebens erworbenen Vermögens. Bei geltender Gütertrennung obliegt es den Beteiligten ob sie sich daran halten oder nicht.

Geregelt ist der Güterstand im deutschen Familienrecht in § 1414 BGB und in Form eines außerordentlichen subsidiären     gesetzlichen Güterstandes gem. §§ 1388, 1414, 1449, 1470 BGB. Die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung bedarf gem. § 7 LPartG einer notariellen Beglaubigung.
Insbesondere Unternehmen sollten sich genaue Gedanken machen ob sie eine Gütertrennung  zur Sicherung der Selbstständigkeit vereinbaren oder nicht. Um die Gütertrennung gegenüber Dritten wirksam zu machen muss diese diesem bekannt gegeben bzw. in das Güterrechtsregister eingetragen werden.

Praktisch angewendet wird eher die Zugewinngemeinschaft als die Gütertrennung bei Eheschließungen bzw. Partnerschaften in Deutschland. Wird vertraglich nichts zur Gütertrennung vereinbart gilt nach dem deutschen Familienrecht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Die Entscheidung zur Gütertrennung hat ebenfalls einen Einfluss auf das Erbrecht bei dem Tod eines Ehegatten. Während bei der Zugewinngemeinschaft im Todesfall des Ehegatten eine pauschale Erhöhung der Erbquote gem. § 1931 Abs. 4 BGB erfolgt, entfällt diese bei Vereinbarung der Gütertrennung.

Gesundheitswesen

Montag, 27. September 2010 von JG

Das Gesundheitswesen stellt die Gesamtheit aller Anstrengungen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten bzw. Verletzungen dar, die von Personen, Einrichtungen und Institutionen, die bestimmten Prozessen und Regelungen unterliegen, ausgeführt werden.

Mit der Einrichtung von einem Gesundheitswesen verfolgt der Staat verschiedene Ziele. Zum einen soll die Chancengleichheit aller Einwohner eines Landes hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen die die Gesundheit fördern, unabhängig von Status oder Einkommen garantiert werden. Ferner soll durch das Gesundheitswesen die Bezahlbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit von Gesundheitsleistungen garantiert werden. Das Gesundheitswesen stellt darüber hinaus eine Grundlage zu einer leistungsfähigen Behandlung im Sinne der Wirksamkeit und Schnelligkeit dar.

Hinsichtlich von einem Gesundheitswesen lassen sich verschiedene Finanzierungsmodelle in Form von 3 Klassen unterscheiden. Im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erfolgt die Finanzierung des Gesundheitswesens über Steuermittel. Das Sozialversicherungsmodell, welches auch in Deutschland angewendet wird, garantiert die Finanzierung über gesetzliche Pflichtversicherungen. Eine Finanzierung über freiwillige Krankenversicherungen beinhaltet das Privatversicherungsmodell.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Mittwoch, 08. September 2010 von JG

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind gem. § 6 Abs. 2 EStG Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen gehören sowie beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sind. Die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten dürfen 410 Euro nicht übersteigen. Etwaige Anschaffungspreisminderungen und Investitionsabzugsbeträge sind von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Ansatz der Anschaffungskosten zur Prüfung ob Geringwertigkeit vorliegt hat stets ohne Vorsteuer zu erfolgen.

Als geringwertige Wirtschaftsgüter können alle beweglichen Sachen, Tiere und Scheinbestandteile, nicht aber Gebäude und Grundstücke, gelten. Als abnutzbar gelten alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter die der wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen. Als selbstständig nutzbar gelten alle Wirtschaftsgüter die nicht nur mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sondern für sich allein, nutzbar sind. Wie geringwertige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Bilanzierung behandelt werden sollen, ist anhand der steuerlichen Zielstellung, die im Unternehmenskonzept begründet ist, zu entscheiden.

Ist die Geringwertigkeit eines Wirtschaftsgutes anhand der zugrundeliegenden Voraussetzungen als gegeben anzusehen, kann dieses im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG abgesetzt werden. Eine bilanzielle Aktivierung und betriebsgewöhnliche Abschreibung ist ebenfalls möglich. Wurde eine vollständige Abschreibung  eines geringwertigen Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung realisiert, besteht keine Pflicht dieses in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen.

Der Freibetrag

Dienstag, 24. August 2010 von JG

Über die Gewährung eines Freibetrags wird ein bestimmter Geldbetrag von der Festsetzung der Steuer befreit. Übersteigt ein Betrag den Freibetrag wird die Differenz aus beiden Beträgen besteuert. Der Begriff der Freigrenze umschreibt im Gegensatz zum Freibetrag eine Grenze die bei Überschreitung eines Geldbetrags eine Besteuerung des gesamten Beitrags zur Folge hat.

Ziel der Gewährung eines Freibetrags ist unter anderem die Abmilderung der Steuerprogression und die Berücksichtigung von Lebensumständen mit einem hohen Aufkommen an Ausgaben. Freibeträge werden in Form des Kinderfreibetrags, Rabattfreibetrags, Sparerfreibetrags, Abfindungen und dem Ausbildungsfreibetrag gewährt. Im Rahmen der Gründung eines Unternehmens kann ein Businessplan kostenlos erstellt werden und über diesen die Wahrscheinlichkeit der Gewährung von Freibeträgen aufgrund eines hohen Investitionsaufkommens im Zuge der Existenzgründung geplant werden.

Ein Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommenssteuer erhoben wird, wird  im Rahmen des Einkommenssteuertarifs gewährt. Auch hinsichtlich  Sparbeträgen ist über den Sparer-Pauschbetrag eine Besteuerung von Kapitalerträgen erst ab einer Grenze von 801 Euro gem. § 20 Abs. 9 EStG geregelt.

Das Finanzcontrolling

Donnerstag, 19. August 2010 von JG

Unter Finanzcontrolling werden alle Steuerungsmaßnahmen verstanden, die der Steuerung, Koordinierung und Überwachung des Finanzbereichs im Rahmen seiner Verflechtungen zum Leistungsbereich und der Unternehmensführung dienen. Dem Finanzcontrolling werden diesbezüglich verschiedene Aufgaben innerhalb des Unternehmens auferlegt. Zentrale Aufgabe des Finanzcontrollings ist es die Zahlungsfähigkeit (Liquidität) eines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Dazu wird die kurz-,mittel- und langfristige Finanzsituation eines Unternehmens durch das Finanzcontrolling geplant und überwacht.

Ferner soll über das Finanzcontrolling eine Maximierung des Eigenkapitals eines Unternehmens erreicht werden. Die Planung, Überwachung und Koordination von Investitions- und Finanzierungsentscheidungen stellt dabei eine wichtige Aufgabe des Finanzcontrollings dar. Zur effizienten Durchführung des Finanzcontrollings bedarf es eines schlüssigen Businessplans hinsichtlich der notwendigen bzw. angestrebten Finanzierungsstruktur. Eine Businessplan Bankfinanzierung kann durch das Finanzcontrolling zielbezogen umgesetzt werden.

Der Planung im Allgemeinen über die Konzeption und Integration von diversen Planungsrechnungen kommt dem Finanzcontrolling eine entscheidende Rolle zu. Die Entwicklung von Kontroll- und Anreizsystemen fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich des Finanzcontrollings.

Der Erlös

Montag, 16. August 2010 von JG

Der Begriff Erlös findet in der Betriebswirtschaftslehre zur Benennung des Gegenwertes der in Forderungen oder Geld durch den Verkauf von Waren  oder Dienstleistungen oder aus Vermietung und Verpachtung in ein Unternehmen fließt, seine Anwendung. Der Erlös ist das Resultat betrieblicher oder neutraler Tätigkeiten eines Unternehmens.

Unterschiede hinsichtlich der Anwendung des Begriffs Erlös bestehen bei Handelsunternehmen und Industrieunternehmen. Während im Handelsunternehmen der Erlös mit der Leistung aufgrund der Tatsache, dass keine Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Fabrikaten  oder Eigenleistung bestehen, identisch verwendet wird, wir der Erlös im Industriebetrieb um den Ertrag aus betrieblich hergestellten Produkten zur Leistung erweitert.  Bereits vor der Unternehmensgründung sollte eine schlüssige Erlösvorschau im Rahmen eines kostenlosen Businessplan erstellt werden.

Rechnerisch ergibt sich der Erlös aus dem Absatzpreis multipliziert mit der realisierten Absatzmenge. Der für die Preiskalkulation maßgebende Nettoerlös ergibt sich aus dem Bruttoerlös abzüglich etwaiger Erlösminderungen. Erlöse werden je nach Branche auf unterschiedliche Weise realisiert. Während bspw. eine Bank Erlöse aus Zinserträgen und Dividendenerträgen generieren kann, erhalten Freiberufler wie Ärzte und Rechtsanwälte aus Honorarerträgen ihren Erlös.

Der Einsatz von Eigenmarken

Dienstag, 10. August 2010 von JG

Eigenmarken (Handelsmarken) stellen Markenzeichen dar, die sich im Eigentum von Unternehmen oder Organisationen befinden die im Handel tätig sind. Handelsmarken werden nur in beschränkter Form über Distributionskanäle vertrieben und werden in der Regel nur in eigenen oder angeschlossenen Handelsbetrieben abgesetzt. Der Einsatz und die Konzipierung von Handelsmarken gestalten sich mit zunehmender Filialanzahl und Mitgliedern in den Verbundgruppen als lohnenswert. Zur Ausgestaltung von Eigenmarken können verschiedene Markentypen von Unternehmen gewählt werden. Sogenannte Gattungsmarken werden zum Absatz qualitativ hochwertiger und preisintensiver Produkte gewählt. Normale Handelsmarken und Premium-Handelsmarken können ferner zur Verwirklichung absatzpolitischer Maßnahmen genutzt werden.

Vorteilhaft gestaltet sich der Einsatz von Handelsmarken durch die Möglichkeit einer freieren Gestaltung der Preispolitik aufgrund dessen, das Konkurrenten diese nicht anbieten dürfen. Mit dem Einsatz von Handelsmarken können günstigere Preise als mit Herstellermarken realisiert werden und positiv auf das Preis-Leistungs-Empfinden der Konsumenten wirken.

Die Führung von Handelsmarken ermöglicht es den Anbietern die Unabhängigkeit von großen Markenherstellern und eine Profilierung des eigenen Sortiments bzw. Unternehmensimages durch unverwechselbare Artikel zu  erreichen. Die Nutzung von Eigenmarken kann je nach Unternehmensziel eine positive Umsetzung des Unternehmensplans fördern.

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