Nach dem Beanspruchungsprinzip können einem Bezugsobjekt diejenigen Kosten für Produktionsfaktoren zugeordnet werden, die es verursacht hat. Diese beinhalten als Vollkostenrechnung neben dem variablen Anteil auch einen Fixkostenanteil der Beschäftigungskosten der funktional dem Bezugsobjekt zugerechnet wird. Die Zurechnung von leerkosten kann nicht erfolgen. Bei der Verringerung der Produktion um eine Einheit sinken die Gesamtkosten nicht in Höhe der der Einheit zugerechneten Nutzkosten.
Anwendung findet das Beanspruchungsprinzip als grundlegendes Kostenzurechnungsprinzip in der Prozesskostenrechnung. Diese stellt ein Instrumentarium dar, welches die Gemeinkosten der indirekten Leistungsbereiche wie der Verwaltung, Marketing, Beschaffung und Vertrieb verursachungsgerecht verteilt.
Aufgrund der analogen Unterstellung eines proportionalen Zusammenhangs zwischen zurechenbaren Kosten im Sinne des Beanspruchungsprinzips und der Beschäftigung kann das Beanspruchungsprinzip als Erweiterung des Verursachungsprinzips verstanden werden. Die Prozesskostenrechnung analysiert die Gemeinkosten einer Unternehmergesellschaft kostenstellenübergreifend und verbessert damit die Gemeinkostenverteilung klassischer Systeme.
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