Ein Patent stellt ein gewerbliches Schutzrecht für Erfindungen dar, welches im Rahmen eines Verteilungsverfahrens zu beantragen ist und den Inhaber berechtigt anderen die Benutzung dieser Erfindung zu verbieten. Das Schutzrecht aus einem Patent gilt gemäß §16 PatG, Art. 63 Abs. 1 EPÜ für 20 Jahre ab dem Anmeldetag. In besonderen Fällen kann durch ein ergänzendes Schutzzertifikat die Verlängerung der Patentzeit um maximal 5 Jahre erwirkt werden.
Das sogenannte Erteilungsverfahren für ein Patent dauert in der Regel zwischen zwei und zweieinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung bei Erfüllung aller formalen Anforderungen. Juristisch werden dem Inhaber von einem Patent ein Ausschließlichkeitsrecht gemäß § 9 PatG eingeräumt durch welches er andere von der Nutzung der Erfindung ausschließen kann. Über die Notwendigkeit ein Patent im Rahmen einer Existenzgründung anzumelden, sollte bei der Erstellung von einem Businessplan Existenzgründer mit bedacht werden.
Aus einem Erzeugnispatent ergibt sich das Recht, die Herstellung, das Anbieten, das in Verkehr bringen und den Gebrauch eines Erzeugnisses einem Dritten zu verbieten. Auch bestimmte Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen können über Verfahrenspatente geschützt werden. Neben dem Verfahren selbst werden auch Gegenstände die als Erzeugnisse des geschützten Verfahrens fungieren geschützt. Die Regelungen des §9 PatG werden in Bezug auf das Ausschließlichkeitsrecht um einen Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG erweitert.
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