Das Amtsgericht stellt in Deutschland neben dem Landgericht die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts erstreckt sich auf Verfahren im Zivil- und Strafrecht. Im Bereich des Mahnwesens ist das Amtsgericht als zentrales Mahngericht ausschließlich zuständig. Als Registergericht führt das Amtsgericht das Handelsregister, Vereinsregister, Güterrechtsregister und das Genossenschaftsregister. Das Grundbuchamt ist ein Teil des Amtsgerichts. Wurde bspw. im Rahmen einer Existenzgründung ein Einstiegsgeld gewährt und daraufhin ein Unternehmen gegründet, ist dieses in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 5000 Euro zuständig. Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert besteht im Bereich Mietrecht für Wohnraum, Kindschafts-, Unterhalts- und Familienangelegenheiten. Im Rahmen von Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen und Insolvenzverfahren tritt das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht auf. Als Nachlass- und Vollstreckungsgericht agiert das Amtsgericht ebenfalls. Für Staatshaftungsfälle entbehrt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts vollständig.
Sind im Strafrecht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zu erwarten führt der Strafrichter beim Amtsgericht das Verfahren.