Im November diesen Jahres tritt die neue Rechtsform: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in Kraft. Danach können Existenzgründer und Unternehmer mit einem nur sehr geringem Startkapital eine Kapitalgesellschaft gründen. Der Vorteil für den Gründer einer Unternehmergesellschaft ist die Haftungsbeschränkung. Der Unternehmer haftet nämlich nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem Kapital der Gesellschaft; er muss aber nicht wie früher vorgesehen eine Mindestkapitaleinlage in Höhe von 25.000 Euro aufbringen.
Die Reform des GmbHGesetzes sieht eine Mustersatzung bei Standardgründungen für die Unternehmergesellschaft vor. Bei Verwendung der Mustersatzung ist eine notarielle Beurkundung dieser nicht mehr erforderlich. Demnach fallen nur noch die Gebühren für die Beurkundung der Gesellschafterverträge an. Aber auch diese Kosten halten sich bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft in einem sehr kleinem Rahmen, da die Stammeinlage gering ist.
Auch hat die Reform für eine Bechleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister durch die Abkopplung vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gesorgt. Um den Gläubigerschutz zu wahren, muss bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ein Viertel des Jahresgewinns angespart werden. Allerdings nur bis zur Schwelle der Mindeskapitaleinlage der klassischen GmbH in Höhe von 25.000 Euro. Danach hat der Unternehmer die Möglichkeit die Unternehmergesellschaft in eine normale GmbH umzuwandeln.
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Pingback: Euro GmbH | Steuerberatung - Businessplan - Existenzgründung – 24. Juli 2008 @ 19:13
[…] der Reform des GmbH- Gesetzes aber auch an Rechtssicherheit gedacht. So muss der Gründer einer Unternehmergesellschaft 25% seiner Jahresgewinne bis zur Mindestkapitalgrenze der normalen GmbH ansparen. Anschließend […]
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